Wie beeinflusst die Neuregelung des § 2b UStG die Definition von Betrieben gewerblicher Art?
Dabei wird davon ausgegangen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) – also Bund, Länder und Kommunen – für einige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Davon betroffen sind alle steuerbaren Umsätze, die in § 1 UstG aufgelistet werden – also Umsätze aus Waren und Leistungen, die von öffentlichen Körperschaften auf gewerbliche Art erzielt wurden. Dazu gehören beispielsweise Leistungen im Telekommunikationsbereich, in der Personen- und Güterbeförderung sowie Leistungen als Energie- und Wasserversorger.
Korruption im öffentlichen Sektor wirksam unterbinden
Ziel der Neuregelung ist zum einen die effektive Korruptionsprävention und zum anderen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Körperschaften des Privatrechts zu vermeiden. Dabei stellt sich die Frage künftiger Abbildungsmöglichkeiten von Betrieben gewerblicher Art (BgA).
Auf Nummer sicher: die technische Umsetzung der neuen Gesetzesvorgaben
Öffentliche Einrichtungen stehen angesichts der gesetzlichen Neuregelungen auch vor der Herausforderung, wie diese am besten technisch so umzusetzen sind, dass damit alle Anforderungen der Finanzverwaltung sicher erfüllt werden können. Hierfür gilt es zunächst, sich mit allen Neuerungen in der Umsatz- und Ertragsbesteuerung vertraut zu machen und dann Wege zu finden, diese in der Buchhaltung zu berücksichtigen oder in ein ERP-System zu implementieren.
Optimal vorbereitet sein auf Betriebsprüfungen
Die Thematik Umsatz- und Ertragssteuer wird zu Beginn des Jahres 2023 demnach noch komplexer. Wichtig ist dabei auch zu wissen, welche Möglichkeiten der Finanzverwaltung bei der Betriebsprüfung zur Verfügung stehen oder wo hier die Schwerpunkte gesetzt werden.