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Ein IT-Mitarbeiter schreibt Programmier-Code an einem PC.

Cyberangriffe: NIS-2 Richtlinie ist bindend für die öffentliche Verwaltung

Die Sicherheitslage im Cyberraum hat sich extrem verschärft. Dazu muss man nicht erst den Lagebericht des BSI lesen, es reicht ein Blick in die News: Ende Oktober gab es eine Cyberattacke auf die Südwestfalen-IT , wovon sage und schreibe 72 Kommunen in NRW betroffen sind. Es wurden Not-Internetseiten etabliert, Bürgeranliegen können nicht bearbeitet werden, ganze Abteilungen sind geschlossen. Damit Fälle wie diese weitgehend verhindert werden, müssen sich öffentliche Einrichtungen wirksam gegen Cyberkriminelle schützen. Das soll nun mit der NIS-2 Richtlinie geregelt werden. 

Die EU hatte bereits Ende 2022 auf die verschärfte Sicherheitslage reagiert und die NIS-2 Richtlinie auf den Weg gebracht. NIS-2, kurz für „Network and Information Security 2.0“, verschärft die Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme. Die Richtlinie gilt für 18 Bereiche, darunter die öffentliche Verwaltung sowie Forschungseinrichtungen. Die einzelnen EU-Staaten müssen bis Oktober 2024 das EU-Recht in nationales Recht überführen. Im Juli 2023 legte das zuständige Bundesinnenministerium einen entsprechenden Referentenentwurf vor. 

Für welche Behörden gilt die NIS-2 Richtlinie?

NIS-2 ist für die öffentliche Verwaltung bindend. Das betrifft unter anderem

  • Verwaltungen auf Bundesebene
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Vereinigungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Öffentliche Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum des Bundes sind und IT-Dienstleistungen für die Bundesverwaltung erbringen

All diese Einrichtungen sind laut NIS-2 dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Dazu zählen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen.

Gilt NIS-2 für Kommunen?

Der Kreis derer, die sich von Rechts wegen besser gegen Cyberkriminalität schützen müssen, könnte sich eventuell erweitern. Zum Beispiel um Kommunen und kommunale Rechenzentrumsdienste. Da lässt die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum: Sie können selbst entscheiden, ob sie Kommunen als „Einrichtungen öffentlicher Verwaltung auf regionaler Ebene“ definieren. Für die NIS-2 dann gilt. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzesgeber hier entscheiden wird.

Diane Schöppe

 

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