Herr Schäfer, welche Rolle spielt das Bundeszentralamt für Steuern in der Betriebsprüfung der öffentlichen Verwaltung?
Maik Schäfer: Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt seine Aufgaben nach dem Finanzverwaltungsgesetz wahr. Eine dieser gesetzlichen Aufgaben ist es, an Betriebsprüfungen der Länder mitzuwirken. Ziel der gesetzlichen Regelung ist unter anderem, dass die steuerliche Rechtsanwendung bundeslandübergreifend gleichmäßig erfolgt, damit gleiche Sachverhalte auch gleich besteuert werden. Das betrifft alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Es gibt innerhalb des Bundeszentralamts für Steuern drei Abteilungen für die Bundesbetriebsprüfung, die branchenspezifisch in 31 Betriebsprüfungsreferate aufgeteilt sind, drei dieser Referate befassen sich mit Besteuerungsthemen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und wirken an entsprechenden Betriebsprüfungen der Länder mit.
Welche Rechte und Pflichten gibt es im Rahmen der Betriebsprüfung?
Rechte und Pflichten betreffen sowohl die jPöR als Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung nicht nur auf dem Gebiet des Steuerrechts, sondern zum Beispiel auch beim Datenschutz. Verfahrensrechtlich gibt es keine speziellen Rechte und Pflichten für die jPöR. In der Abgabenordnung und Betriebsprüfungsordnung ist geregelt, ob und wie die Finanzverwaltungen Betriebsprüfungen durchführen. Unterhält die jPöR einen gewerblichen Betrieb, ist eine Betriebsprüfung zulässig. Die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung sind dann allerdings nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt, sondern umfassen auch den Hoheits- / Vermögensverwaltungsbereich der zu prüfenden jPöR. Die Abgabenordnung sieht vor, dass Betriebsprüfungen durch den Erlass einer Prüfungsanordnung vorab förmlich bekanntzugeben sind. Als wesentliche Pflichten können die Mitwirkungspflichten, die Duldungspflichten oder die Datenüberlassung- / Datenverarbeitungspflichten genannt werden. Es gibt aber auch wichtige Rechte, zum Beispiel sind die zu prüfenden Einrichtungen bereits während der laufenden Betriebsprüfung über festgestellte Sachverhalte zu unterrichten und können dazu Stellung nehmen. Die Betriebsprüfungen sind auch auf das Wesentliche zu begrenzen und es gibt ein Recht auf eine Schlussbesprechung.
Wo liegen die Prüfungsschwerpunkte des § 2b UStG?
Bei den Einzelsteuerarten wie dem Umsatzsteuergesetz (UStG) spielt die Rechtsform eine entscheidende Rolle, hier gelten für jPöR zum Teil andere gesetzliche Regelungen als für privatrechtlich organisierte Steuerpflichtige. Die Prüfungsschwerpunkte liegen meines Erachtens genau in den Bereichen der jPöR, die bisher nicht besteuert wurden. Das ist natürlich immer einzelfallabhängig. Ich denke, dass es verschiedene Prüfungsschwerpunkte unter Geltung des § 2b UStG geben wird, zum Beispiel die Personalgestellung, die Kooperationen zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken, die interkommunale Zusammenarbeit und anderes mehr.
§ 2b UStG führt zu einer neuen Besteuerungssystematik bei der Umsatzbesteuerung der jPöR. Das liegt daran, dass nach § 2 Abs. 3 UStG, der Vorgängerversion des § 2b UStG, eine Umsatzbesteuerung der jPöR nur dann erfolgte, wenn die jeweilige jPöR einen körperschaftsteuerlichen Betrieb gewerblicher Art unterhielt. Der Betrieb gewerblicher Art stammt aus dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) von 1925, hat aber europarechtlich keine Bedeutung für die Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerrecht ist aber nach den Vorgaben der EU auszulegen, unter anderem, um eine gleiche Wettbewerbssituation in der gesamten EU herzustellen, aber auch, weil sich die Finanzierung der EU auch an der Höhe des Umsatzsteueraufkommens der Mitgliedsstaaten richtet. Damit das gerecht abläuft, müssen überall in der EU in etwa die gleichen Regeln gelten und so kommt es, dass Sachverhalte, die bisher keinen Betrieb gewerblicher Art begründeten unter Geltung des § 2b UStG, erstmalig umsatzsteuerlich zu erfassen sind. Gleichzeitig wird der gewerbliche Bereich weiterhin besteuert, so dass es zu einer Ausweitung der Umsatzbesteuerung der jPöR kommt.
Wo liegen die Schwerpunkte einer Betriebsprüfung aus der Sicht der Finanzverwaltung bei der Ertragssteuer?
Auch bei der Ertragsbesteuerung spielt die Rechtsform eine ausschlaggebende Rolle. Die jPöR sind ertragsteuerlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unbeschränkt steuerpflichtig, daran ändert sich nichts. Die Prüfungsfelder bei der Ertragsbesteuerung sind oftmals deckungsgleich mit denen bei der Umsatzsteuer, das heißt, wenn Sachverhalte aufgrund des § 2b UStG umsatzsteuerlich überprüft werden, sollten diese auch auf ihre ertragsteuerliche Auswirkung hin überprüft werden. Darüber hinaus gibt es aber ganz typische ertragsteuerliche Themen, wie zum Beispiel die zutreffende Abgrenzung von Betriebsvermögen / Hoheitsvermögen oder die Zuordnung von Betriebsausgaben. In der Praxis ist das oft ein großes Problem, insbesondere bei Betriebsaufspaltungen und in Umstrukturierungsfällen. Die Entgeltlichkeit von Verpachtungsbetrieben, die Zusammenfassung von Gewinn- und Verlustbetrieben sowie die Behandlung von Dauerverlustbetrieben, sind Dauerthemen.
Vielen Dank für das Interview, Herr Schäfer.