Russland-Sanktionen machen Vergaberecht noch komplexer
Die Sanktionen finden ihren Niederschlag im Vergaberecht
- in einem Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren sowie
- in einem Vertragserfüllungsverbot für bereits vergebene Aufträge ab dem 11. Oktober 2022
Die Verordnung betrifft u. a. alle Aufträge, in die Personen oder Unternehmen involviert sind, die nach der Vorschrift Russland zugeordnet werden können und unmittelbar als Bewerber, Bieter, Unterauftragsnehmer oder Lieferanten auftreten.
Eine schnelle und effiziente Umsetzung der Maßnahmen ist essenziell, damit die Sanktionen möglichst bald Wirkung zeigen. Auch wenn die Regelungen der EU-Verordnung sehr streng ausgelegt sind, gibt es bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen gewissen Ermessensspielraum, der einige wenige Ausnahmetatbestände umfasst.
Fallstricke im Vergabeverfahren vermeiden
Seit 2016 hat das Vergaberecht zahlreiche Neuerungen erfahren – da fällt es schwer, den Überblick zu behalten, auf welche Faktoren man achten muss – bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren, bei der Einhaltung von Fristen und Dokumentationspflichten, aber auch bei der Berücksichtigung von EU-Strafsanktionen gegen potenzielle Geschäftspartner mit Bezug zu Russland.
Zudem verstärkt die Europäische Kommission in der aktuellen Förderperiode die Überprüfungen von Vergabeverfahren. Fehler in den Abläufen oder mangelnde Transparenz können hier schwerwiegende Folgen haben – von der Kürzung des Fördervolumens bis hin zur Rückzahlung.
Es empfiehlt sich also besonders für Führungskräfte und Mitarbeitende in Verwaltungsbehörden, aber auch für Juristinnen und Juristen, sich jetzt umfassend mit den aktuellen Regelungen des Vergaberechts vertraut zu machen.